Coronavirus

Schutzmassnahmen COVID-19

Muster Schutzkonzept COVID-19 vom VST

Concetto di protezione COVID-19

Bestätigung

Letzte Ausgabe der Richtlinie

Wie können wir auf die aktuelle Situation reagieren?

Unsere gesamte Branche liegt momentan lahm. Die Einnahmen fallen zu 100% weg und viele von uns stehen vor extremen finanziellen Engpässen. Wir zeigen euch hier in diesem Dokument die Möglichkeiten die ihr habt, um diese Ausnahmesituation so gut wie möglich zu überstehen.


Anlaufstelle VST

Wenn ihr nach Durchsicht der Infos hier auf der Homepage noch immer Fragen habt, könnt ihr euch gerne direkt bei Lacky melden. Ihr erreicht ihn am besten per Mail an praesident@tattooverband.ch .


Rechtsschutzversicherung

Als Mitglied des VST habt ihr Zugang zu unserer Rechtsschutzversicherung! Benötigt ihr also irgendwelche rechtliche Unterstützung, zum Beispiel wenn eure Versicherung den Betriebsausfall nicht bezahlten möchte oder ihr Probleme mit euren Vermietern habt, so kontaktiert die Rechtsberatung bitte direkt. Vielleicht gibt es in eurem Fall rechtliche Möglichkeiten die ihr in die Wege leiten könnt. Falls ihr die Telefonnummer oder die Policennummer unserer Rechtsschutzversicherung nicht wisst, so könnt ihr sie bei uns einfordern.
ACHTUNG: Diese Dienstleistung ist ausschliesslich unseren Mitgliedern vorbehalten!


Entschädigung bei Erwerbsausfällen

Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?

- Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall erleiden, weil sie wegen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen ihre Tätigkeit einstellen müssen;

- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;

- Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;

- Freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus annulliert wurden oder die einen eigenen Anlass absagen mussten.

Meldet euch bitte bei eurer zuständigen Ausgleichskasse an!

Das Formular könnt ihr downloaden: Hier klicken (.pdf-Download)

Alle Ausgleichskassen geordnet nach Kantonen findet ihr hier: Übersicht Ausgleichskassen nach Kantonen


Massnahmenpakete der einzelnen Kantone

Die Kantone sind mittlerweile damit beschäftigt eigene Massnahmenpakete zu schnüren, welche über die bereits veröffentlichten Massnahmen des Bundes hinaus gehen.

Wir empfehlen euch deshalb, regelmässig die Webseiten eurer jeweiligen Kantone auf zu suchen und euch über neue Massnahmen auf dem laufenden zu halten.


Was ist neu, nach der Medienkonferenz vom 20.03.2020?

Für Selbstständige, die jetzt vorübergehend schliessen mussten, soll es über die Erwerbsersatzordnung Geld geben. Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Beantragen könnt ihr das Geld über die AHV-Ausgleichskasse.

Für 20 Milliarden Franken gibt es Kredite für Liquiditäts- und Härtefälle. Hier geht es darum, dass Unternehmen nicht in Finanzengpässe kommen und Löhne und Mieten weiterhin bezahlen können. Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10 Prozent des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten.

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden.

Die Kurzarbeit wird erweitert: Auch Angestellte, mit befristeten Verträgen oder Stundenlöhner sollen neu davon profitieren.


Spendet eure Schutzmasken

Wir erhalten Anfragen von verschiedenen Spitälern, die auf der Suche nach Schutzmasken sind. Die Leute im Gesundheitswesen benötigen die Schutzmasken dringender als wir! Daher rufen wir alle dazu auf, ihre Schutzmasken den Lokalen Gesundheitsbehörden zur Verfügung zu stellen. Vielen Dank!


Kurzarbeit

Wer in seinem Betrieb Angestellte hat, kann für diese die sogenannte «Kurtsarbeitsentschädigung» beantragen. Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Hierbei wird ein Teil des Lohnes eurer Angestellten durch die Arbeitslosenversicherung gedeckt. Wir empfehlen euch auch Kurzarbeit anzumelden, wenn ihr KEINE Angestellten habt. Meldet euch selbst an und wartet auf die Antwort der Behörden. Es ist absehbar, dass nach einem entsprechenden Entscheid der SECO auch Selbständige von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

Alle Infos sowie die entsprechenden Formulare findet ihr hier: Link

Versicherung

Klärt mit euren Versicherungen ab, ob ihr für «Betriebsausfall durch höhere Gewalt» versichert seid. Ausserdem besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung durch die Versicherung. Auch wenn die Chancen hierfür aufgrund der hohen Nachfrage eher gering sind, empfehlen wir euch trotzdem eine entsprechende Anfrage an eure Versicherer zu stellen.

Herabsetzung des Mietzinses

Ruft eure Vermieter an und bittet sie um eine Herabsetzung des Mietzinses oder um einen Verzicht der Miete bis ihr eure Läden wieder öffnen dürft. Gemäss unseren Kenntnissen sind Vermieter momentan aufgeschlossen für solche Massnahmen. Falls sich eure Vermieter quer stellen sollten habt ihr die Möglichkeit nach Art. 259a OR auf eine vollumfängliche Herabsetzung des Mietzinses gemäss Art. 259d OR zu bestehen. Hier findet ihr eine Vorlage zum Erlass des Mietzinses zum downloaden. Wir empfehlen euch jedoch, zuerst das persönliche Gespräch mit euren Vermietern zu suchen.

Einnahmen generieren

Wir haben gegenüber vielen anderen betroffenen Branchen einen grossen Vorteil: Wir sind kreativ und können uns gestalterisch auf diversen Medien ausducken. Wir alle haben also die Möglichkeit, auch ausserhalb des Tattoostudios und komplett ohne Kundenkontakt Einnahmen zu generieren. Nehmt Kundenaufträge für Zeichnungen / Bilder an. Zeichnet Tattooentwürfe und lasst euch eine Entsprechende Anzahlung für den Termin überweisen. Malt Bilder und verkauft sie auf den sozialen Medien. Seid kreativ und macht euch Gedanken, wie ihr euch bis auf weiteres über Wasser halten könnt.

Geht Arbeiten

Selbstverständlich nicht im Tattoostudio! Es gibt jedoch bei Institutionen, die für die medizinische Grundversorgung verantwortlich sind die Möglichkeit als Hilfspersonal vorübergehend eingesetzt zu werden. Ausserdem könnt ihr euch auf temporärstellen für Kurierfahrer, etc. bewerben.

Haltet euch an die Vorschriften

Bitte beachtet die Strafmassnahmen auf der Verordnung des Bundes. Es können bis zu 3 Jahre Haft und Bussen ab 5000.- bei Vorsätzlicher Missachtung der Verordnung verhängt werden.


Corona News Exit ab 27.04.2020 für unsere Branche

Wie ihr wahrscheinlich alle mitbekommen habt, dürfen auch wir wieder ab dem 27.04.2020 unsere Arbeit aufnehmen. Allerdings mit entsprechenden Schutzmassnahmen. Der VST hatte bereits vor der letzten Pressekonferenz des Bundesrates ein Gesuch zur Wiederaufnahme unserer Tätigkeit eingereicht, mit Beilage eines Konzeptes der Schutzmassnahmen. Wie der Bundesrat an dieser Pressekonferenz verlauten liess, werden die entsprechenden Schutzmassnahmen mit den Branchenverbänden erarbeitet. Sobald die definitiven Schutzmassnahmen vorliegen, werden wir sie auf unserer Homepage publizieren.

Der VST hat sich seit Beginn der Corona Kriese für unsere Branche eingesetzt, was wir auch weiterhin tun werden. Für den Start am 27.04.2020 wünschen wir alles Gute. 

Corona-Massnahmen ab 18.04.2021 für unsere Branche:

Verlängerung der Schliessungen:
Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Darunter fallen etwa Museen, Kinos, Casinos, botanische Gärten und Zoos, aber auch Bars, Discos und Tanzlokale. Anlässe mit Publikum sind weiterhin verboten.
Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs:
Der Bundesrat verschärft zudem ab Montag, 18. Januar die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, wird dagegen wieder aufgehoben.
Diese Geschäfte und Dienstleister bleiben offen:
Kioske, Bäckereien, Tankstellenshops, Apotheken, Drogerien, Optiker, Hörgeräteläden, Telekomanbieter-, Reparatur- und Unterhaltsgeschäfte, Wäschereien, Coiffeursalons, Bau- und Gartengeschäfte sowie Blumenläden dürfen offen bleiben. Dienstleister wie Coiffeursalons, Poststellen, Banken, Reisebüros, Solarien und Waschboxen müssen zwischen 19 und 6 Uhr sowie sonntags schliessen – auch in Bahnhöfen und Flughäfen.
Privatleben wird weiter eingeschränkt:

Verschärft hat der Bundesrat auch die Bedingungen für private Zusammenkünfte. Während sich über die Feiertage privat und im öffentlichen Raum noch zehn Personen treffen durften, sind es ab Montag noch fünf Personen. Kinder werden auch mitgezählt – Eltern mit drei Kindern dürfen also keine weiteren Personen treffen. Es gilt weiterhin die Empfehlung, private Treffen auf maximal zwei Haushalte zu beschränken.
Homeoffice-Pflicht:
Ab Montag gilt eine Homeoffice-Pflicht. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten.
Maskenpflicht am Arbeitsplatz:
Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, gilt in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Wer sich von der Maskentragpflicht dispensieren will, braucht ein Attest einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten.
Schutz gefährdeter Personen:
Besonders gefährdete Personen haben das Recht auf Homeoffice oder auf einen gleichwertigen Schutz am Arbeitsplatz. Ist das nicht möglich, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

Fazit:

Gemäss dem Covid-Gesetz sind Tattoo-Studios Dienstleister und dürfen weiterhin offen bleiben.

Für Studios, welche auch einen Laden bzw. Shop haben, ist dieser Teil zu schliessen.