Statuten
Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer VST
Association Suisse des Tatoueurs Professionnels ASTP
Associazione Svizzera dei Tatuatori Professionisti ASTP
I. Persönlichkeit, Sitz und Zweck
Art. 1
1. Der Verband Schweizerischer Berufstätowierer VST (nachfolgend kurz VST) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Seine Dauer ist unbeschränkt.
2. Der VST wird durch Sektionen in den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz vertreten.
3. Der Hauptsitz des Verbandes befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten oder an einem durch die Vereinsversammlung bestimmten Ort.
Art. 2
Der Verband bezweckt:
1. den Zusammenschluss der im Tätowieren tätigen natürlichen Personen, die fachlich ausgewiesen sind und ihren Beruf in der Schweiz ausüben;
2. die Wahrung und Förderung des Berufsstandes;
3. die Wahrung eines angemessenen Titelschutzes;
4. die Einhaltung einheitlicher Grundsätze der Berufsausübung;
5. die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder;
6. die Pflege des kollegialen Geistes unter seinen Mitgliedern.
II. Grundsätze
Art. 3
Die Mitglieder des Verbandes verpflichten sich:
1. die Statuten des VST einzuhalten;
2. dem Ehrenkodex des VST nachzuleben;
3. die Richtlinien des VST einzuhalten;
4. sich an die Gemeinsamen Richtlinien für eine gute Arbeitspraxis im Bereich Tattoo, permanent Make-up, Piercing und verwandte Praktiken des Bundesamtes für Gesundheit(BAG) und ergänzend der Hygieneverordnung des VST zu halten..
III. Sektionen
Art.4
Der Verband Schweizerischer Berufstätowierer VST kann mit Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, Sektionen in anderen Sprachregionen gründen. Die Regelungen für Sektionen werden in Anhang 2: Regelung Sektionen VST aufgeführt.
IV. Mitgliedschaft
Art. 5
1. Der Verband besteht aus verschiedenen Aktivmitgliedschaften, Mitgliedsanwärtern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Der Verband kennt folgende Aktivmitgliedschaften: a. Aktivmitglied: Tätowierer ohne Betrieb b. Aktivmitglied: Tätowierer mit einem oder mehreren Betrieben c. Aktivmitglied: Betriebsinhaber die selber nicht tätowieren d. Aktivmitglied: Vorstand e. Ehrenmitglieder: f. Mitgliedschaftsanwärter: Tätowierer g. Passivmitglied:
Die Arten und Voraussetzungen der einzelnen Mitgliedschaften werden in Anhang 1 (Arten der Mitgliedschaften) dieser Statuten geregelt und aufgeführt.
Art. 6
Die Mitglieder sind verantwortlich, dass die in ihrem Studio aufgenommenen Partner und Angestellten, welche nicht Mitglieder des VST sind, Kenntnis von den verbandsinternen Bestimmungen haben. Sie haften für deren Einhaltung gegenüber dem Verband.
Art. 7
1. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand nach vorangegangener Vernehmlassung der zuständigen Ombudsstelle.
2. Aufnahmegesuche ungeeigneter Anwärter kann der Vorstand abweisen.
3. Die Namen und Adressen der aufgenommenen Mitglieder sind im Verbandsorgan zu veröffentlichen. Erfolgen seitens der Mitglieder innert dreissig Tagen nach der Bekanntgabe keine schriftlich begründeten Einsprachen gegen die beantragten Aufnahmen, so gelten diese als genehmigt.
4. Über Einsprachen von Mitgliedern gegen beantragte Aufnahmen entscheidet endgültig die Generalversammlung.
5. Die Organe des VST sind nicht verpflichtet, dem Bewerber die Gründe für die Abweisung eines Gesuchs bekanntzugeben.
6. Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt, verliert die Mitgliedschaft.
7. Über die Ernennung eines Ehrenmitgliedes entscheidet die Generalversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Person als Ehrenmitglied vorzuschlagen mit Begründung und Verdiensten dieser Person. Eine Ernennung kann nur dann erfolgen, wenn die vorgeschlagene Person auch ihr Einverständnis bekundet.
Art. 8
Nur Aktivmitglieder haben das Recht, sich öffentlich als Mitglied des Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer zu bezeichnen und dessen Logo und Namen in Werbungen zu verwenden.
Art. 9
Der Austritt aus dem Verband kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist am Ende eines Rechnungsjahres erklärt werden.
Art. 10
1. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verband ausschliessen, wenn es sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist.
2. Ausschliessungsgründe können insbesondere sein:
a. Verstoss gegen Bestimmungen dieser Statuten, der Hygiene- und verbandsinternen Bestimmungen.
b. Nichtbezahlung der Beiträge nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
c. Verweigern der jährlichen Hygienekontrolle, Verlust bzw. Nichtverlängerung des HQ-Labels sofern ein eigenes oder mehrere Studios betrieben werden.
3. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht der Rekurs an die Generalversammlung offen. Dieser muss innert 30 Tagen nach Zustellung des Vorstandsbeschlusses dem Sekretariat eingereicht werden.
V. Organe
Art. 11
Die Organe des Verbandes sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
A. Generalversammlung
Art. 12
1. Jedes Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Sie ist in der Regel innert vier Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres abzuhalten. Ort und Datum ist den Mitgliedern mindestens einen Monat im Voraus im Verbandsorgan bekanntzugeben.
2. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens einen Monat vorher, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte zu erfolgen.
3. An der Generalversammlung vorgebrachte und in der Einladung nicht aufgeführte Anträge kann der Vorstand zur Prüfung entgegennehmen
Art. 13
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig erachtet oder wenn die Rechnungsrevisoren oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder sie verlangen. Die Einladungen sind innerhalb zweier Monate nach Stellung des Begehrens und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erlassen.
Art. 14
Der Generalversammlung liegen ob:
1. die Änderung der Statuten;
2. die Wahl oder Abberufung des Vorstandes und dessen Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren;
3. die Festlegung des Vereinssitzes;
4. Zustimmung für die Gründung von Sektionen;
5. Die Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Überschüsse und der Reserven;
6. Die Genehmigung des Voranschlags, die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern;
7. Die Entscheidung über den Rekurs gegen den Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art.7 Ziff. 6 dieser Statuten;
8. Der Beschluss über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder. Solche Anträge von Einzelmitgliedern müssen spätestens vier Monate vor der Generalversammlung eingereicht werden;
9. die Auflösung des Verbandes.
Art. 15
1. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig; vorbehalten bleibt Art. 26;
2. Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Dem Präsidenten steht bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu;
3. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los;
4. Für Statutenänderungen bedarf es der Zustimmung von vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten und deren Stimmentotal.
5. Die Abstimmungen und Wahlen sind offen, sofern nicht mindestens vier Fünftel der anwesenden Aktivmitglieder oder der Vorstand das Geheimverfahren verlangen.
B. Vorstand
Art. 16
1. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen;
2. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei tätowierende Aktivmitglieder sein müssen. Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, einem Kassier und drei Beisitzern;
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so tritt das an seine Stelle neu gewählte Mitglied in seine Amtsperiode ein. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung (d.h. Wiederwahl ist zulässig).
4. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist;
5. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid;
6. Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Personen und die Art der Zeichnungsberechtigung;
7. Nach aussen wird der Vorstand durch seinen Präsidenten vertreten. Der Präsident ist auch für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes verantwortlich.
Art. 17
1. In die Befugnisse des Vorstandes fallen alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind;
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, letzterer unter Vorbehalt des Rekurses an die Generalversammlung;
3. Dem Vorstand obliegen im Besonderen die Geschäftsführung des VST, die Vorbereitung der Generalversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit er diese Aufgaben nicht an Dritte delegiert hat;
4. Die Wahl einer neutralen Ombudsstelle;
5. Die Schaffung von Institutionen und Werken oder Beteiligungen an solchen im Rahmen des Vereinszwecks;
6. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist;
7. Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid;
8. Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Personen und die Art der Zeichnungsberechtigung;
9. Nach aussen wird der Vorstand durch seinen Präsidenten vertreten. Der Präsident ist auch für die Erfüllung der Aufgaben des Vorstandes verantwortlich.
Art. 18
Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt, die vom Protokollführer und vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen sind.
Art. 19
Die Vorstandsmitglieder haben den Anspruch auf eine Entschädigung pro teilgenommener Vorstandssitzung. Die Höhe dieser Entschädigung wird auf Antrag des Vorstandes hin von der GV festgelegt. Für Auslagen, die in Ausübung ihrer Verbandstätigkeiten entstehen, wird ihnen jeweils an der GV bei dem Voranschlag für das kommende Rechnungsjahr ein entsprechendes Budget hierfür zugesprochen.
Art. 20
Das Verbandssekretariat ist dem Präsidenten unterstellt.
C. Rechnungsrevisoren
Art. 21
1. Die Generalversammlung bestellt für drei Jahre zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson.
2. Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
D. Ombudsstelle
Art. 22
1. Der Ombudsstelle obliegt die Durchsetzung und Einhaltung der Hygienevorschriften. Sie hat jährlich einmal über jedes Mitglied schriftlich Bericht an den Vorstand zu erteilen. Das Reglement für die Ombudsstelle erlässt der Vorstand.
2. Sie erstellt ein schriftliches Gutachten zuhanden des Vorstandes betreffend Aufnahme von Mitgliedern.
VI. Finanzielles
Art. 23
1. Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a. den Mitgliederbeiträgen und der Aufnahmegebühr bei Neumitgliedern;
b. allfälligen Überschüssen aus Publikationen, Veranstaltungen, Kursgeldern und aus besonderen Verbandsgeschäften;
c. Schenkungen und Zuwendungen.
2. Die Mitgliederbeiträge werden vom Sekretariat anfangs Kalenderjahr für das laufende Rechnungsjahr erhoben und sind bis spätestens zum Datum der ordentlichen Generalversammlung des laufenden Rechnungsjahres zu bezahlen.
3. Neuaufnahmen, welche im ersten halben Rechnungsjahr aufgenommen werden, zahlen den vollen Mitgliederbeitrag, bei der Aufnahme im zweiten Rechnungshalbjahr 50% des Jahresbeitrages.
4. Die Beitragspflicht ausgetretener und ausgeschlossener Mitglieder besteht bis Ende des Rechnungsjahres.
5. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Art. 24
1. Die Verbandsmitglieder haften nicht für Verpflichtungen des Verbandes über ihre statuarische Beitragspflicht hinaus.
2. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Art. 25
Für jedes Rechnungsjahr wird ein Voranschlag aufgestellt, der gleichzeitig mit der Jahresrechnung, der Einladung zur Generalversammlung beizulegen ist.
VII. Auflösung
Art. 26
a. Für die Auflösung des Verbandes bedarf es der Zustimmung der vierfünftel Mehrheit des Stimmentotals einer statutengemäss einberufenen Generalversammlung, in der mindestens vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
b. Bei der Auflösung des Verbandes ist das vorhandene Vermögen an die Mitglieder zu verteilen, soweit die über die Liquidation beschliessende Versammlung nicht eine andere Verwendung vorsieht.
VIII. Schlussbestimmung
Art. 27
1. Soweit nicht durch diese Statuten die Beziehungen der Mitglieder zum Verband geregelt sind, gelten subsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2. Die Bezeichnung Verband in diesen Statuten gilt gleichsam für VST und Verein. Zur Vereinfachung wurde ausschliesslich die männliche Form gewählt.
3. Gerichtsstand für allfällige Rechtsstreitigkeiten mit dem Verband ist der Sitz des Verbandes.
4. Es ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar.
5. Die ersten Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 18. April 1994 angenommen worden. An den Vereinsversammlungen vom 6. Juni 1998, 15. April 2000, 21. April 2001, 27. April 2002, 26. April 2003, 23. April 2005 und 14. April 2007, 19. April 2008 wurden in der Folge Teilrevisionen vorgenommen.
6. Die derzeitigen Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 18. April 2009 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle Statuten älteren Datums.
7. Die Statutenänderungen bezüglich Vereinsnamen sind an der Vereinsversammlung vom 16. April 2011 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle Statuten älteren Datums.
8. Die derzeitigen Statuten und die darin enthaltenen Änderungen, sind an der Vereinsversammlung vom 16. März 2013 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle Statuten älteren Datums.
9. Die Statutenänderungen bezüglich Vereinsnamen sind an der Vereinsversammlung vom 16. April 2016 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle Statuten älteren Datums.
10. Die derzeitigen Statuten und die darin enthaltenen Änderungen, wurden den Mitgliedern vorgelegt und sind an der Vereinsversammlung vom 22. April 2017 genehmigt und in Kraft gesetzt worden. Sie ersetzen alle Statuten älteren Datums.
Oberentfelden, 22. April 2017
Verband Schweizerischer Berufstätowierer VST
Der Präsident: Der Vizepräsident:
Luc Grossenbacher Guido Varesi
Anhang 1
zu Art. 5.2 der Statuten des Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer VST vom 22.04 2017
Arten der Mitgliedschaften
Der Verband kennt folgende Aktivmitgliedschaften:
a) Aktivmitglied: Tätowierer ohne Betrieb (Freelancer, selbständig auf Provisionsbasis oder in einem Betrieb angestellt) Es kann jeder Mitglied werden, der rein mit tätowieren seinen Lebensunterhalt verdient und als solcher bei den kantonalen Behörden angemeldet ist. Es muss die Mindestanforderung der Arbeitsqualität erfüllt sein und ein Zertifikat des VST Hygienekurses mit berufsspezifischer Erste Hilfe ab 2007 vorgewiesen werden. Man muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die Einhaltung der Gemeinsamen Richtlinien* und ergänzend die Hygieneverordnung des VST garantiert wird.
b) Aktivmitglied: Tätowierer mit einem oder mehreren Betrieben (als Betrieb gelten auch zu Hause eingerichtete Studios die den Richtlinien entsprechen) Es kann jeder Mitglied werden, der rein mit tätowieren seinen Lebensunterhalt verdient. Bei der AHV als selbständig Erwerbender oder Firma registriert und bei den kantonalen Behörden angemeldet ist. Es muss die Mindestanforderungen der Arbeitsqualität erfüllt sein und ein Zertifikat des VST Hygienekurs mit berufsspezifischer Erste Hilfe ab 2007 vorgewiesen werden. Es muss eine jährliche Hygienekontrolle durch eine unabhängige Kontrollinstanz, die von den Fachverbänden anerkannt ist, durchgeführt werden. Deren Bestätigung der bestandenen Kontrolle, muss bezeugen, dass die Hygieneanforderungen der Richtlinien* erfüllt wurden. Man muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die Einhaltung der Richtlinien für eine gute Arbeitspraxis im Bereich Tattoo, permanent Make-up, Piercing und verwandte Praktiken (welche vom Bundesamt für Gesundheit BAG empfohlen wird) und ergänzend die Hygieneverordnung des VST garantiert wird. Sollte ein Tätowierer mit Betrieb eine selbständige Berufserfahrung von 5 Jahren aufweisen können, so kann er anstelle der oben genannten Hygienekontrolle, die „Hygiene Quality Label“ Kontrolle durchführen lassen. Danach erhält er das Hygiene Quality Label, welches ihn zusätzlich über eine 5 jährige Berufspraxis ausweist, so wie es in den Richtlinien*, unter „Grundvoraussetzungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit“ verlangt wird. Sollte ein Tätowierer mehrere Betriebe haben, so gelten für die anderen Betriebe in denen er nicht selber tätig ist, dieselben Voraussetzungen wie unter Aktivmitglied: Betriebsinhaber die selber nicht tätowieren.
c) Aktivmitglied: Betriebsinhaber, die selber nicht tätowieren (Betriebsinhaber die einen oder mehrere Betriebe besitzen, selber aber nicht tätowieren) Betriebsinhaber die selber nicht tätowieren, können ebenfalls Mitglied werden. Der Betrieb muss bei der AHV registriert und bei den kantonalen Behörden angemeldet sein. Der Betriebsinhaber oder dessen Betriebsmanager muss ein Zertifikat des VST Hygienekurses mit berufsspezifischer Erste Hilfe ab 2007 vorweisen können. Er verbürgt sich, dass die Mindestanforderungen der Arbeitsqualität der bei ihm tätigen Tätowierer erfüllt werden. Es muss eine jährliche Hygienekontrolle durch eine unabhängige Kontrollinstanz, die von den Fachverbänden anerkannt ist, durchgeführt werden. Deren Bestätigung der bestandenen Kontrolle, muss bezeugen, dass die Hygieneanforderungen der Richtlinien* erfüllt wurden. Der Betriebsinhaber muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die Einhaltung der Richtlinien* und ergänzend die Hygieneverordnung des VST garantiert wird. Sollte ein Betriebsinhaber mehrere Betriebe besitzen, so muss jeder einzelne Betrieb bei den kantonalen Behörden gemeldet sein und eine positive Hygienekontrolle vorweisen können. Der jeweilig zuständige Betriebsmanager muss ein Zertifikat des VST Hygienekurses mit berufsspezifischer Erste Hilfe ab 2007 vorweisen können. Bei einem Wechsel des Betriebsmanager muss der Nachweis erbracht werden, dass der Nachfolger ebenfalls die benötigten Dokumente vorweisen kann. Ein Wechsel des Betriebsmanager muss dem VST immer gemeldet werden. Sollte ein Betriebsmanager selber Tätowierer sein und eine selbständige Berufserfahrung von 5 Jahren aufweisen können, so kann er anstelle der oben genannten Hygienekontrolle, die „Hygiene Quality Label“** Kontrolle durchführen lassen. Danach erhält er das Hygiene Quality Label**, welches ihn zusätzlich über eine 5 jährige Berufspraxis ausweist, so wie es in den „Richtlinien* unter „Grundvoraussetzungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit“ gefordert wird. Sollte der Betriebsmanager diesen Betrieb verlassen, erlischt die Gültigkeit des HQ-Label** mit sofortiger Wirkung. Der Betriebsinhaber oder der neue Betriebsmanager muss dann einen neuen Antrag stellen und die notwendigen Unterlagen nachreichen.
d) Aktivmitglied: Vorstand (Personen die keinen direkten Bezug zum Tätowieren haben, jedoch von der GV speziell in den Vorstand gewählt werden) Nichtberufstätowierer können Aktivmitglied Vorstand werden, die nachweisbar Interesse an dem Berufsstand haben und gleichzeitig in den Vorstand gewählt werden. Die Aktivmitgliedschaft erlischt, sobald sie nicht mehr im Vorstand tätig sind. Danach besteht die Möglichkeit, Passivmitglied, oder Ehrenmitglied zu werden.
e) Ehrenmitglieder: (Müssen von einem Verbandsmitglied vorgeschlagen werden und auch bereit sein, die Ehrenmitgliedschaft anzunehmen) Als Ehrenmitglieder gelten Personen, welche ehrenhalber in Anbetracht Ihrer Dienste fürs Tätowieren und oder für den VST, durch die Generalversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben keine Mitgliederbeiträge zu entrichten und sind stimmberechtigt.
f) Mitgliedschaftsanwärter: Tätowierer Anwärter Mitglied kann jeder werden, ob als selbständig Erwerbender Tätowierer gemeldet oder nicht. Auch Personen, welche nur im Nebenerwerb tätowieren und noch nicht alle Anforderungen für eine der Aktivmitgliedschaften erfüllen. Er muss jedoch bei den kantonalen Behörden als Tätowierer gemeldet sein Er muss mit seiner Unterschrift bestätigen, dass die Einhaltung der Richtlinien* und ergänzend die Hygieneverordnung des VST garantiert wird. Eine Anwärtermitgliedschaft kann maximal 3 Jahre dauern. Danach müssen die Voraussetzungen für eine der Aktivmitgliedschaften erfüllt sein, damit eine Aufnahme als Aktivmitglied erfolgen kann. Sollte eine Aufnahme nicht möglich sein, erlischt die Anwärtermitgliedschaft.
Mitgliedsanwärter leisten einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Sie können an der Generalversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
g) Passivmitglied: Passivmitglied kann jeder werden, der nachweislich ein Interesse am Berufsstand Tätowierer hat und die Tätigkeit des VST unterstützen möchte. (Supplier, Hautärzte, Ärzte, Zulieferer für Verbrauchsmaterialien, Eventmanager etc.). Passivmitglieder bezahlen 50% des Aktivmitgliederbeitrages von (Tätowierer ohne Betrieb), können an der Generalversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und können auch nicht in den Vorstand gewählt werden.
*Richtlinie für eine gute Arbeitspraxis im Bereich Tattoo, permanent Make-up, Piercing und verwandte Praktiken (welche vom Bundesamt für Gesundheit BAG empfohlen wird)
** Das HQ-Label kann ausschliesslich nur von Betriebsinhabern oder Betriebsmanagern beantragt werden. Es muss für jeden Betrieb von der jeweilig für den Betrieb verantwortlichen Person, ein separater Antrag, gestellt werden. Verkauft der Betriebsinhaber den Betrieb, oder ein Betriebsmanager verlässt den Betrieb, erlischt die Gültigkeit des HQ-Labels mit sofortiger Wirkung. Die neu zuständige Person muss dann einen neuen Antrag stellen.
Stimmrecht an der GV:
Aktivmitglieder Tätowierer ohne Betrieb 1 Stimme
Aktivmitglieder Betriebsinhaber Tätowierer 1 Stimme, mit HQ-Label 2 Stimmen Aktivmitglieder Betriebsinhaber nicht Tätowierer 1 Stimme
Aktivmitglieder nur Vorstand 1 Stimme
Ehrenmitglieder 1 Stimme Mitgliedsanwärter Tätowierer mit oder ohne Betrieb keine Stimme Passivmitglieder keine Stimme Oberentfelden den 22.04.2017
Der Präsident: Der Vizepräsident:
Luc Grossenbacher Guido Varesi
Anhang 2
zu Art. 4.1 der Statuten des Verbandes Schweizerischer Berufstätowierer VST vom 22.04.2017
Regelung Sektionen VST
1. Der Verband kann beliebig viele Sektionen gründen.
2. Die Zustimmung für Gründungen von Sektionen obliegt der ordentlichen Generalversammlung.
3. Für eine Mitgliedschaft in einer Sektion gelten die gleichen Voraussetzungen wie sie in den Statuten aufgeführt sind.
4. Sektionen werden von einem Sektionsvorstand geführt.
5. Die Sektionen halten mindestens 1 Woche vor der ordentlichen Vorstandssitzung eigene Vorsitzzusammenkünfte ab, an denen sie die ihnen zugestellten Traktanden abhandeln. Dessen Entscheide und Abstimmungsresultate werden vom Sektionsvorsitzenden an der ordentlichen Vorstandssitzung vertreten.
6. Die Sektionen halten mindestens 1 Woche vor der ordentlichen General-versammlung eine eigene Mitgliederversammlung ab, in der sie die ihnen zugestellten Traktanden abhandeln. Dessen Entscheide und Abstimmungsresultate werden vom Sektionsvorsitzenden an der ordentlichen Generalversammlung vertreten.
7. Sektionen können Traktanden für die jeweilige ordentliche Vorstandssitzung und der ordentlichen Generalversammlungen einbringen. Für ordentliche Vorstandssitzungen müssen diese mindestens 1 Woche und für ordentliche Generalversammlungen mindestens 5 Wochen vorher eingereicht werden, so dass sie in die entsprechenden Traktanden aufgenommen werden können.
8. Sektionsvorstände können Mitgliedsanwärter aus ihrer Sprachregion in ihre Sitzungen einladen. Sie können provisorisch Mitglieder für ihre Sektion aufnehmen, insofern sie die Voraussetzungen eine der Mitgliedschaftsarten erfüllen. Der Sektionsvorsteher muss die Mitgliedsanträge an der ordentlichen Vorstandssitzung unterbreiten. Eine definitive Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die ordentliche Vorstandsitzung zustimmt und von den Mitgliedern aller Sektionen innert 30 Tagen, nach Versenden des Protokolls, kein Einspruch erhoben wurde.
9. Dasselbe Verfahren gilt auch für Ausschlüsse von Mitgliedern einer Sektion.
10. Kandidaten für das Amt eines Sektionsvorsitzenden werden von der jeweiligen Sektion vorgeschlagen. Die Wahl und Bestätigung eines Sektionsvorsitzenden unterliegt der ordentlichen Vorstandsitzung. Der gewählte Sektionsvorsitzende wird dann im Protokoll bekannt gegeben.
11. Grundvoraussetzung für das Amt eines Sektionsvorsitzenden:
a. Nebst der Sprache, die in seiner Sektion gesprochen wird, muss er sich in der deutschen Sprache gut verständigen und lesen können.
b. Er muss selber als Tätowierer tätig sein.
c. Die Fähigkeit besitzen, eine Sektion zu leiten.
d. Er darf in keinem anderen Tätowierverband/Vereinigung Mitglied oder tätig sein.
Oberentfelden den 22.04.2017
Der Präsident: Der Vizepräsident:
Luc Grossenbacher Guido Varesi